Zusammenarbeitsmodelle außerhalb der Scheinselbstständigkeit

Die Natur ist unser Vorbild...

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… weil es faszinierend ist, wie sie Abläufe, Prozesse, Systeme und Strategien kontinuierlich weiterentwickelt. Schon vor unserer Haustüre finden wir interessante Modelle der Natur, die zeigen, wie “Hand in Hand” zusammengearbeitet wird. Pilze kennt jeder, deren Zweck und Nutzen für Bäume ist jedoch nicht annähernd so bekannt. In unseren Breiten gehören etwa 1/3 der Großpilze zu den Mykorrhizapilzen (aus dem Griechischen: Pilz = mukês und Wurzel = rhiza). Was bedeutet das? Ähnlich einem Organ tauscht die Mykorrhiza Stoffe zwischen (Mykorrhiza-)Pilz und Baum aus. Der Pilz übergibt Nährstoffe aus dem Boden im Tausch gegen Zucker aus der Photosynthese (des Baumes). Pilze sorgen sich insbesondere um eine saubere Zusammenarbeit und halten im Boden gelöste (giftige) Schwermetalle zurück, die der Baum sonst aufnehmen würde. Die Kooperation mit Pilzen hat für den Baum darüber hinaus zur Folge, dass die Anfälligkeit gegen Frost gesenkt wird, der Pilz - einem Immunsystem nicht unähnlich - die Abwehrkraft gegen Krankheitserreger verstärkt und das Wachstum fördert. ChallengeIT setzt sich ebenfalls für eine „saubere“ und „ordentliche“ Zusammenarbeit mit Auftraggebern ein, ohne dass diese wegen des Zusammenarbeitsmodels „kalte Füße” bekommen müssten. Nachfolgend haben
wir für Sie die Möglichkeiten der Zusammenarbeitsmodelle mit ChallengeIT dargestellt. Natürlich bieten wir Ihnen ebenfalls Beratung dazu an, Ihre Leistungen so zu verändern und anzupassen, dass auch Sie in Zukunft Ihre Leistungen „sauber“, „ordentlich“ und entsprechend geltendem Recht zum Einsatz bringen können.

Neben inhaltlichen und finanziellen Aspekten geraten bestehende Zusammenarbeitsmodelle zunehmend in den Fokus. Der Schwerpunkt liegt diesmal insbesondere auf der tatsächlichen Realisierung der Zusammenarbeit und nicht nur auf der vertraglichen Abbildung derselben. Damit Sie sich in Zukunft, besonders in der Zusammenarbeit mit externen Experten oder Freelancern, wieder auf Ihre Kernkompetenz konzentrieren können, haben  wir uns - aus aktuellem Anlass - Gedanken über die Rahmenbedingungen einer Zusammenarbeit gemacht.


Beruflicher Alltag

Im Alltag müssen sich Selbständige sehr genau mit einem Auftrag bzw. einer Beauftragung und einer Weisung bzw. Anweisung auseinandersetzen. Selbst die kleineren, exklusiven Autohersteller sind auf IT Komponenten angewiesen, um Teile zu planen oder diese zu bestellen - die IT ist nicht mehr wegzudenken.

Die Weisung entspricht im Grunde einer Anordnung, die die Durchführung einer (benannten) „Aufgabe” erwartet. Im Arbeitsrecht wird eine Weisung als „Ausübung des Direktionsrechts” (des Arbeitgebers) verstanden, welches die Pflichten (des Arbeitnehmers) konkretisiert.

Ein Auftrag ist im Grunde eine Aufforderung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Verrichtung mit oder ohne dinglichem Ergebnis handelt. Typisch für einen Auftrag ist, dass er erfüllt wird oder nicht. Im positiven Fall gibt es ein Ergebnis, im negativen Fall keines. Ebenfalls typisch ist die Rückmeldung des Ausführenden. Der Auftraggeber nimmt im positiven Fall mindestens das Ergebnis zur Kenntnis oder entgegen. Nach dem Gesetz ist ein Auftrag ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft zu besorgen.

ChallengeIT hält die nachfolgenden Vertragsarten für potentiell geeignet, Leistungen anbieten zu können:

Ein Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB) liegt vor, wenn sich eine Vertragspartei zur Leistung von bestimmten Diensten und sich die  andere Partei zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet hat. Dieser Vertragstyp eignet sich insbesondere, um Leistungen nach entstandenem Aufwand abzurechnen.

Ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) vereinbart den gegenseitigen Austausch von Leistungen, zu denen sich ein Vertragspartner (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragspartner (Besteller) herzustellen. Dieser Vertragstyp eignet sich, um definierte Leistungspakete aus Service und Produkten oder einzelne in sich geschlossene Leistungen (Service oder Produkt) nach deren Erledigung abzurechnen.

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag (§ 611 und § 631 BGB) durch den sich der Leistungsschuldner zur entgeltlichen Besorgung eines, ihm vom Leistungsgläubiger übertragenen, Geschäfts verpflichtet (§ 675 Abs. 1 BGB). 

Ein Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) beinhaltet neben der Arbeitsleistung auch die Verpflichtung des Unternehmers, das Material (= den Stoff für das Werk) selbst zu beschaffen.

Überlegen in Lösungen ist hier besonders schwierig gewesen - dennoch haben wir uns für Sie zur Differenzierung von Leistungen proaktiv den Kopf zerbrochen. Lesen Sie bitte hier … weiter.

Scheinselbständigkeit

„Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit eines selbständigen Auftragnehmers deklariert, um Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen. Relevant ist dies insbesondere bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Scheinselbständigkeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar.“

(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbständigkeit)



Abgrenzung

Die deutsche Rentenversicherung (http://www.deutsche-rentenversicherung.de) führt in einem öffentlichen Katalog - nachfolgend als Auszug für zwei Berufsgruppen wiedergegeben - Angaben zu Berufsgruppen auf, die eine Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung nachweisen.

Freie Berufe: Die alleinige Zugehörigkeit zu den freien Berufen reicht nicht aus, um bei diesem Personenkreis eine Selbständigkeit zu erkennen. Maßgeblich ist die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtbetrachtung bei der geprüft werden muss, ob der Einzelne in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert und dadurch Arbeitnehmer ist. 

Freie Mitarbeiter: Die Bezeichnung freier Mitarbeiter sagt noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Selbständig

Wie grenzt man aber nun selbständige Arbeit von einem Anstellungsverhältnis ab?

In der Praxis bleibt das schwierig. Eine „echte“ Selbständigkeit liegt wohl vor, wenn freie Mitarbeiter das Unternehmerrisiko selbst tragen. Das Sozialgesetzbuch (SGB §7) weist an dieser Stelle auf wichtige Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit hin. Zusammengefasst ergibt sich: Wer über eigene Geschäftsräume (z.B. mit eigenem Firmenschild, separatem Eingang, Klingel etc.) und einen angemessenen Außenauftritt (z.B. mit Briefbögen, Visitenkarten, Homepage etc.) verfügt, ist potentiell als Selbständiger einzuordnen. Betreibt man zusätzlich Werbung, bemüht sich aktiv um neue Kunden und Aufträge (z.B. via Internet, Mailings, Social Media, Netzwerke, Anbieterdatenbanken, Kundenbindungsprogramme, Empfehlungsmarketing), erstellt eigene Angebote und vereinbart Termine dazu, steigen die Chancen auch als solcher wahrgenommen zu werden. Darüber hinaus ist ein Indiz für Selbständigkeit, wenn die nötige Ausstattung selbst angeschafft und finanziert wurde. Dies betrifft z.B. Auto, PC, Laptop, Spezialsoftware etc.
Selbständige gehen ihrer Arbeit nicht nur bei einem, sondern bei mehreren Kunden nach und erledigen die eingehenden Aufträge nicht zwingend alleine. Sofern dies doch zutrifft, wird die Arbeit selbständig und im Rahmen der geschlossenen Vereinbarungen (Vertrag) erledigt. Auch wird das wirtschaftliche Risiko bei Mängeln selbst verantwortet oder ggf. von einer abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung getragen. Selbständige erhalten ihre Bezahlung nach Leistung und nicht für Anwesenheit. Sie kalkulieren die Preise für ihre Leistung selbst und bestimmen Zahlungsziele und Rabatt in Eigenregie.

Selbständige tragen keine Arbeitskleidung, die durch den Auftraggeber gestellt wird, erfassen ihre Arbeitszeiten nicht im System des Auftraggebers und sind ebenfalls nicht an Pausen bzw. an eine Arbeitszeitregelung gebunden. Der Arbeitsort wird selbst bestimmt.
Für die Selbständigkeit spricht auch die Mitgliedschaft in einem Berufsverband und die Gegebenheit, mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter zu beschäftigen.

Angestellt
Nicht selbständig ist demnach, wer innerhalb definierter Arbeitszeiten den Weisungen des Auftraggebers Folge leistet, der Verpflichtung unterliegt regelmäßige Berichte zu erstellen, in den Räumen des Auftraggebers arbeitet und dieser vorgibt, an welchem Ort der Arbeit nachzugehen ist. Kritisch sind außerdem Vorgaben bezüglich einzusetzender Geräte und Technologien seitens des Auftraggebers. Besondere Beachtung muss in diesem Zusammenhang den tatsächlichen Verhältnissen geschenkt werden. Nicht die Vereinbarung in einem Vertrag, sondern der berufliche Alltag ist zu bewerten.